Liebe Mitglieder. Hierbei erhalten Sie die Möglichkeit, sich mit der neuen Satzung vertraut zu machen. Sie können diese herunterladen oder direkt hier lesen.
SATZUNG des Kleingartenvereins Haßfurt
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Kleingartenverein Haßfurt. Er hat seinen Sitz in Haßfurt.
Er ist Mitglied des Landesverbandes bayerischer Kleingärtner e.V.. Eine Eintragung
in das Vereinsregister ist erfolgt.
§ 2 Geschäfts- und Rechnungsjahr des Vereins
Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und
des Bundes-Kleingartengesetzes.
Er verfolgt weder wirtschaftliche Zwecke noch auf die Erzielung
von Gewinn gerichtete Ziele.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Parteipolitisch und konfessionell ist er neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht
eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck und Aufgaben des Vereins sind die
Erhaltung und Schaffung öffentlichen Grüns durch die Förderung des
Kleingartenwesens.
2. Der Satzungszweck und die Aufgaben werden verwirklicht durch:
a) Durchführung von Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung
öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten
Bevölkerung
b) Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes
c) Weckung und Intensivierung des Interesses in der Bevölkerung
– insbesondere bei der Jugend – für den Kleingarten als Teil des öffentlichen
Grüns, um dem Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhaltend)
Durchführung aller Maßnahmen, die sicherstellen, das öffentliche
Grünflächen und Kleingärten zum Besten der Allgemeinheit auf materiellem
geistigem und sittlichem Gebiet dienen
e) Betreuung und Beratung der Mitglieder in fachlichen Gemeinschaftsfragen.
Die Förderung des Erwerbsobstbaues und des Erwerbgartenbaues ist nicht
Aufgabe des Vereins
f) Weiterverpachtung, Vergabe und Verwaltung von Pachtland im Sinne der
Kleingartenbestimmungen, des Bebauungs- und Begrünungsplanes und des
mit der Stadt abzuschließenden Zwischenpachtvertrages. Bei der
Verpachtung der Gartenparzellen durch Abschluss eines
Unterpachtvertrages sind bevorzugt Bewerber zu berücksichtigen, denen es
aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, von privater Seite Gartenland zu
pachten oder ein Grundstück zu erwerben. Zu diesem Personenkreis zählen
in erster Linie Interessenten mit geringem Einkommen (z.B. kinderreiche
Familien, Versehrte, Rentner),
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern.
Sie sind die Pächter der Kleingartenparzellen innerhalb der Anlage, die von
der Stadt/Gemeinde Haßfurt ausgewiesen werden. (Kleingartenpächter
können nur Bürger der Kreisstadt Haßfurt werden.) Ordentliche Mitglieder,
mit denen ein Unterpachtvertrag abgeschlossen wurde/wird, zahlen den
vollen Mitgliedsbeitrag und die Kosten der Pacht.
Ordentliche Mitglieder ohne Abschluss eines Unterpachtvertrages (passive
Mitglieder) zahlen den normalen Mitgliedsbeitrag. Passive Mitglieder in der
Vorstandschaft sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
b) Ehrenmitgliedern.
Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um
das Kleingartenwesen verdient gemacht haben, auf Vorschlag des
Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen
2. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich und nicht übertragbar (§ 38 Satz 1 BGB).
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung
zum Verein.
1. Die Daten der Mitglieder dürfen für Vereinszwecke gespeichert und verarbeitet
werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:1. Durch Austritt.
Der Austritt aus dem Verein kann jeweils nur zum 31. Dezember jeden Jahres
erfolgen und ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist dem
1.Vorsitzenden gegenüber schriftlich (Brief, E-Mail) zu erklären.
2. Durch Tod.
Auf Antrag des überlebenden Ehegatten ist das Pachtverhältnis
auf den Betreffenden zu übertragen, sofern die Voraussetzungen zum Erwerb
der Mitgliedschaft und zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des
Kleingartens vorliegen. Der überlebende Ehegatte ist beim Erwerb der
Mitgliedschaft und von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für das laufende
Kalenderjahr befreit, wenn der Beitrag vom verstorbenen bereits entrichtet
worden ist.
3. Durch Ausschluss:
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen mit Ausnahme des Anspruchs
des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen, Umlagen und Gebühren
alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Auf Vorschlag des
Vorstandes kann durch Beschluss in der Mitgliederversammlung ein Mitglied
aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a) das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung 3 Monate mit seinen
Zahlungsverpflicht11ngen im Rückstand ist. Die entstehenden
Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes
b) das Mitglied die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt,
vor allem seinen Pachtgarten vertragswidrig nutzt oder erhebliche
Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten
angemessenen Frist abstellt. Kommt der Pächter der Abmahnung nicht
nach, so wird vom Verein die zuständige Verwaltungsbehörde über
diese Maßnahme informiert
c) das Mitglied gegen die Satzung und die Gartenordnung verstößt
d) das Mitglied durch Verhalten und Handlungen gegen Grundprinzipien
der Gesellschaftsordnung verstößt, z.B. Diebstahl, Sittlichkeitsdelikte,
Beleidigung, Diskriminierung, Zuwiderhandlung gegen Anweisungen
der Vorstandschaft
e) das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt und
dessen Bestand gefährdet
Der Ausschließungsantrag des Vorstandes ist dem Mitglied durch eingeschriebenen
Brief oder persönliche Übergabe in Beisein eines Zeugen ohne Verzug mitzuteilen.
Vom Zeitpunkt des Zugangs des Briefes an kann das Mitglied in der
Mitgliederversammlung nicht mehr abstimmen, wenn die Beschlussfassung die
Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung sowie die Erledigung
eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft. Gegen den
Ausschließungsantrag des Vorstandes hat das Mitglied die Möglichkeit, sich
schriftlich oder mündlich in der Mitgliederversammlung zu äußern. Der Rechtsweg ist
nicht ausgeschlossen.
§ 6 Beiträge
1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, Umlagen
und Gebühren, deren Höhe und Zahlungstermin von der
Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
2. Wird die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres begonnen oder beendet, so ist
in jedem Falle ein voller Jahresbeitrag zu entrichten.
3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4. Die Pächter, deren Parzellen auf dem Grundstück der errichteten oder zu
errichtenden Kleingartenanlage liegen, verpflichten sich, die von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge, Umlagen und Gebühren zum
festgelegten Termin zu entrichten.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Den Mitgliedern steht das Recht zu:
a) Bei den Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung nach
Maßgabe dieser Satzung mitzubestimmen und Anträge einzubringen sowie
ein Amt zu übernehmen
b) An den Einrichtungen des Vereins teilzunehmen, Beschwerden,
Vorschläge und Anträge an den Vorstand des Vereins zu richten
c) Die fachliche Gemeinschaftsbetreuung und -beratung in Anspruch zu
nehmen
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Alle ihnen aufgrund der Satzung, der Gartenordnung und des
Kleingartenpachtvertrages obliegenden Pflichten genauestens zu erfüllen
und die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht zu wahren
b) Die Beiträge, Umlagen und Gebühren zum festgelegten Termin in der
festgesetzten Höhe an den Verein zu entrichten
c) Arbeitsleistungen für Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins zu
erbringen; gleiches gilt auch für Vereinsveranstaltungen. Die Anzahl der
Arbeitsstunden bzw. deren Abgeltung wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt
§ 8 Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung (§ 9)
2. Der Vorstand (§ 10)
3. Der Ausschuss (§ 11)
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Alljährlich ist im ersten Halbjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Ihr obliegt vor allem:
a) Die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und der
Jahresabrechnung des Vorstandes
b) Die turnusmäßige Durchführung der Wahl des Vorstandes, des
Ausschusses und der Revisoren, die Festsetzung der Beiträge, Umlagen
und Gebühren, die zu leistenden Arbeitsstunden und deren Abgeltung
c) Die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für Vorstand und
Ausschussmitglieder
d) Beschlussfassung über den Ausschließungsantrag eines Mitgliedes
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung
des Vereins
2. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der
ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der
Gründe beim Vorstand beantragt wird.
3. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung und unter Beachtung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.
Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung fast Ihre Beschlüsse mit einfacher (=absoluter)
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung der Satzung oder
der Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel der
anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich.
5. Jedes ordentliche Mitglied des Vereins hat in der Mitgliederversammlung
eine Stimme. Eine Briefwahl für ordentliche Mitglieder ist ausgeschlossen.
Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme
teilnehmen.
6. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher
schriftlich an die Adresse des Vorstandes, die in der Einladung zur
Mitgliederversammlung angegeben ist, eingereicht werden. Verspätete
Anträge können in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung
aufgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der in der
Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen stimmberechtigten
Mitglieder zustimmen. Anträge auf Auflösung des Vereins oder auf eine
Änderung der Satzung dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht
werden.7. Für die Wahlen wird bestimmt:
a) die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes durch
Handaufheben einen Wahlausschuss, der die Wahl leitet, die Stimmen
auszählt, das Wahlergebnis bekanntgibt und die Gewählten befragt, ob sie
die Wahl annehmen. Der Wahlausschuss umfasst drei Mitglieder, die
zugleich auch die Tätigkeit der Mandatsprüfungskommission ausüben.
b) gewählt ist, wer bei der Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen der erschienenen ordentlichen Mitglieder erhält. Ergibt sich keine
Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die
meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
c) die Wahl der Vorstandsmitglieder, der Ausschussmitglieder und
Revisoren kann durch Handaufhebung erfolgen, wenn die
Mitgliederversammlung dies beschließt und nur ein Wahlvorschlag vorliegt.
d) Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied des Vereins. Ein Mitglied kann auch
gewählt werden, wenn es nicht in der Mitgliederversammlung anwesend
ist. In diesem Fall muss es jedoch zuvor gegenüber dem Vorstand
schriftlich erklären, dass es der Wahl zustimmen wird. Nach der Wahl des
Wahlausschusses übergibt der Vorstand des Vereins diesem die
schriftliche Zustimmungserklärung abwesender Mitglieder.
e) Stimmenenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme.
8. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen. Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die
wörtliche Fassung der Beschlüsse sind in der Niederschrift aufzunehmen. Die
Niederschrift ist vom 1. Schriftführer zu unterschreiben und dem 1.
Vorsitzenden zu bestätigen. Der Inhalt der Niederschrift ist den Mitgliedern in
der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung bekanntzumachen.
§ 10 Der Vorstand
1. Er setzt sich zusammen aus:
dem 1. und 2. Vorsitzenden
2. Der 1. und der 2, Vorsitzende vertreten den Kleingartenverein Haßfurt – je
einzeln – gerichtlich und außergerichtlich.
3. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den 1.
Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung vertreten kann.
4. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und
der Ausschusssitzungenb) den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der
Ausschusssitzungen sowie die Erledigung aller in die Zuständigkeit
des Vereins fallenden Aufgaben.
§ 11 Der Ausschuss
1. Zur Beratung und Beschlussfassung über Vereinsangelegenheiten wird ein
Ausschuss gebildet. Er wird vom Vorstand einberufen und tagt mindestens 2 x
im Jahr. Er muss zu Sondersitzungen einberufen werden, wenn es der
Vorstand verlangt oder wenn mindestens ein Drittel der Ausschussmitglieder
dies beim Vorstand beantragen.
2. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorstand (§ 10)
b) dem 1, und 2. Kassier
c) dem 1, und 2. Schriftführer
d) und 3 Beisitzern
3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der unter Ziffer 2 ab Buchstabe b
genannten Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl. Die
Beisitzer werden mit relativer Stimmenmehrheit gewählt.
4. Scheidet ein Vorstands- oder Ausschussmitglied aus dem Verein
innerhalb der Wahlperiode aus, so ergänzt sich der Vorstand oder Ausschuss
für den Rest der Wahlperiode durch Zuwahl in der folgenden
Mitgliederversammlung.
5. Die Abberufung einzelner Vorstands- oder Ausschussmitglieder ist aus
wichtigem Grunde durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Einen
wichtigen Grund stellt insbesondere die grobe Pflichtverletzung, die
Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder die sonstige völlige
Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit einzelner Vorstands- oder
Ausschussmitglieder für den Verein dar
6. Der Ausschuss fasst – soweit die Satzung nicht eine größere
Stimmenmehrheit vorschreibt – seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstands- und Ausschussmitglieder.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Vorstands- und
Ausschussmitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte
anwesend sind.8. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehören:
a) Entgegennahme der Berichte über die laufenden Geschäfte des
Vorstandes.
b) Beratung und Beschlussfassung über Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung für die Arbeit des Vereins.
9. Den einzelnen Ausschussmitgliedern obliegt insbesondere:
a) der 1. Schriftführer hat alle Schriftstücke anzufertigen, soweit sie vom
Vorsitzenden nicht selbst geschrieben werden, Ihm obliegt weiterhin
ausschließlich die Aufgabe, über die Beschlüsse der Ausschusssitzungen
und deren Mitgliederversammlungen die Niederschrift abzufassen.
Die Niederschriften sind vom 1. Vorsitzenden und vom 1. Schriftführer zu
unterzeichnen. Der 2. Schriftführer vertritt den 1. Schriftführer.
Vorstands- und Ausschussmitglieder, die einem Beschluss nicht
zustimmen, sind auf ihren Wunsch hin in der Niederschrift namentlich
aufzuführen
b) der 1. Kassier hat im Benehmen mit dem 1. Vorsitzenden alle Einnahmen
und Ausgaben des Vereins buch- und kassenmäßig zu behandeln, am
Jahresabschluss Rechnung zu legen und das Vereinsvermögen
zu verwahren. Der 2. Kassier vertritt den 1. Kassier. Die Ausübung von
Kassengeschäften durch ein anderes Ausschussmitglied ist unzulässig
c) durch Beschluss des Ausschusses können Ausschussmitglieder mit
besonderen Aufgaben von Sachgebieten betraut werden, die sich aus dem
Zweck und den Aufgaben des Vereins ergeben. Die betreffenden
Ausschussmitglieder haben in diesen Sachgebieten beratende und
vorbereitende Funktionen
10. Der Vorstand und der Ausschuss führen die Geschäfte des Vereins
ehrenamtlich, notwendige Auslagen werden erstattet. Für besondere
Inanspruchnahme einzelner Vorstands- oder Ausschussmitglieder kann
durch die Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung bewilligt,
werden.
11. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses gebunden.
§ 12 Die Revision
1. Von der Mitgliederversammlung werden 2 Revisoren und ein Ersatzrevisor auf
die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl. Die
Revisoren sind keine Vorstands- und Ausschussmitglieder. Sie nehmen mit
beratender Stimme an den Vorstands- ·und Ausschusssitzungen teil.
2. Die Revisoren sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Rechnungsbelege,
die Eintragungen im Kassenbuch und das Vereinsvermögen nach freiem
Ermessen oder auf Verlangen des Vorstandes – jährlich mindestens einmal -zu prüfen.
Am Schluss des Rechnungsjahres obliegt ihnen eine
ordnungsgemäße Überprüfung des gesamten Rechnungswesens des Vereins.
3. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Vorstand zu
übergeben ist. Die gesammelten Revisionsniederschriften der Wahlperiode
sind der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 13 Eigentumsbegriff
Alle dem Gemeinwesen dienenden Bauwerke, Einrichtungen und Geräte, die von
den Mitgliedern durch eigene Arbeitsleistung, durch finanzielle und materielle
Beiträge errichtet und angeschafft werden oder errichtet und angeschafft worden
sind, werden Eigentum des Kleingartenvereins Haßfurt. Die Begründung von
Vorbehaltsgut ist ausgeschlossen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Kleingartenvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen an die Stadt Haßfurt mit der Auflage, es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Kleingartenwesens zu
verwenden.
§ 15 Schlussvorschriften
1. In allen in dieser Satzung nicht geregelten Fällen entscheidet
die Mitgliederversammlung.
2. Diese Satzung wurde am 04. Mai 2024 in der Mitgliederversammlung
beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichts
Haßfurt – Registergericht – in Kraft.
Änderungen Satzung:
§ 1 – soll zu ist
§ 4 – 1 – a „und eine Aufnnahmegebühr“ ersetzt mit „und die Kosten der Pacht“
Sowie Umformulierung Mitglieder ohne Pachtvertrag in passive Mitglieder, passive Mitglieder
in der Vorstandschaft sind vom Mitgliedsbeitrag befreit
§4 – 1 – Entfernung des Satzes
„Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist
Volljährigkeit und guter Leumund.“ -> heut zu Tage ist dieser Satz altersdiskriminierend und
nicht mehr zeitgemäß!
§ 5 – 1 – Ergänzung „schriftlich mitzuteilen (Brief oder Mail)“
§ 5 – 3 – d
Ergänzung der Gründe um „Diskriminierung, Zuwiderhandlung gegen Anweisungen der
Vorstandschaft“
§ 5 – 3 zusätzlicher Zustellungsweg hinzugefügt: oder persönliche Übergabe in Beisein eines
Zeugen
§ 11 – 2 – d
Änderung von 5 auf 3 Beisitzern