Neue Satzung

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Liebe Mitglieder. Hierbei erhalten Sie die Möglichkeit, sich mit der neuen Satzung vertraut zu machen. Sie können diese herunterladen oder direkt hier lesen.



SATZUNG des Kleingartenvereins Haßfurt

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Kleingartenverein Haßfurt. Er hat seinen Sitz in Haßfurt.

Er ist Mitglied des Landesverbandes bayerischer Kleingärtner e.V.. Eine Eintragung

in das Vereinsregister ist erfolgt.

§ 2 Geschäfts- und Rechnungsjahr des Vereins

Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und

des Bundes-Kleingartengesetzes.

Er verfolgt weder wirtschaftliche Zwecke noch auf die Erzielung

von Gewinn gerichtete Ziele.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des

Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins

fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

werden.

Parteipolitisch und konfessionell ist er neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht

eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck und Aufgaben des Vereins sind die

Erhaltung und Schaffung öffentlichen Grüns durch die Förderung des

Kleingartenwesens.

2. Der Satzungszweck und die Aufgaben werden verwirklicht durch:

a) Durchführung von Maßnahmen zur Schaffung und Erhaltung

öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten

Bevölkerung

b) Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes

c) Weckung und Intensivierung des Interesses in der Bevölkerung

– insbesondere bei der Jugend – für den Kleingarten als Teil des öffentlichen

Grüns, um dem Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhaltend)

Durchführung aller Maßnahmen, die sicherstellen, das öffentliche

Grünflächen und Kleingärten zum Besten der Allgemeinheit auf materiellem

geistigem und sittlichem Gebiet dienen

e) Betreuung und Beratung der Mitglieder in fachlichen Gemeinschaftsfragen.

Die Förderung des Erwerbsobstbaues und des Erwerbgartenbaues ist nicht

Aufgabe des Vereins

f) Weiterverpachtung, Vergabe und Verwaltung von Pachtland im Sinne der

Kleingartenbestimmungen, des Bebauungs- und Begrünungsplanes und des

mit der Stadt abzuschließenden Zwischenpachtvertrages. Bei der

Verpachtung der Gartenparzellen durch Abschluss eines

Unterpachtvertrages sind bevorzugt Bewerber zu berücksichtigen, denen es

aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, von privater Seite Gartenland zu

pachten oder ein Grundstück zu erwerben. Zu diesem Personenkreis zählen

in erster Linie Interessenten mit geringem Einkommen (z.B. kinderreiche

Familien, Versehrte, Rentner),

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern.

Sie sind die Pächter der Kleingartenparzellen innerhalb der Anlage, die von

der Stadt/Gemeinde Haßfurt ausgewiesen werden. (Kleingartenpächter

können nur Bürger der Kreisstadt Haßfurt werden.) Ordentliche Mitglieder,

mit denen ein Unterpachtvertrag abgeschlossen wurde/wird, zahlen den

vollen Mitgliedsbeitrag und die Kosten der Pacht.

Ordentliche Mitglieder ohne Abschluss eines Unterpachtvertrages (passive

Mitglieder) zahlen den normalen Mitgliedsbeitrag. Passive Mitglieder in der

Vorstandschaft sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

b) Ehrenmitgliedern.

Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um

das Kleingartenwesen verdient gemacht haben, auf Vorschlag des

Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen

2. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich und nicht übertragbar (§ 38 Satz 1 BGB).

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung

zum Verein.

1. Die Daten der Mitglieder dürfen für Vereinszwecke gespeichert und verarbeitet

werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:1. Durch Austritt.

Der Austritt aus dem Verein kann jeweils nur zum 31. Dezember jeden Jahres

erfolgen und ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist dem

1.Vorsitzenden gegenüber schriftlich (Brief, E-Mail) zu erklären.

2. Durch Tod.

Auf Antrag des überlebenden Ehegatten ist das Pachtverhältnis

auf den Betreffenden zu übertragen, sofern die Voraussetzungen zum Erwerb

der Mitgliedschaft und zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des

Kleingartens vorliegen. Der überlebende Ehegatte ist beim Erwerb der

Mitgliedschaft und von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für das laufende

Kalenderjahr befreit, wenn der Beitrag vom verstorbenen bereits entrichtet

worden ist.

3. Durch Ausschluss:

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen mit Ausnahme des Anspruchs

des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen, Umlagen und Gebühren

alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Auf Vorschlag des

Vorstandes kann durch Beschluss in der Mitgliederversammlung ein Mitglied

aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

a) das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung 3 Monate mit seinen

Zahlungsverpflicht11ngen im Rückstand ist. Die entstehenden

Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes

b) das Mitglied die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt,

vor allem seinen Pachtgarten vertragswidrig nutzt oder erhebliche

Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer schriftlich gesetzten

angemessenen Frist abstellt. Kommt der Pächter der Abmahnung nicht

nach, so wird vom Verein die zuständige Verwaltungsbehörde über

diese Maßnahme informiert

c) das Mitglied gegen die Satzung und die Gartenordnung verstößt

d) das Mitglied durch Verhalten und Handlungen gegen Grundprinzipien

der Gesellschaftsordnung verstößt, z.B. Diebstahl, Sittlichkeitsdelikte,

Beleidigung, Diskriminierung, Zuwiderhandlung gegen Anweisungen

der Vorstandschaft

e) das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt und

dessen Bestand gefährdet

Der Ausschließungsantrag des Vorstandes ist dem Mitglied durch eingeschriebenen

Brief oder persönliche Übergabe in Beisein eines Zeugen ohne Verzug mitzuteilen.

Vom Zeitpunkt des Zugangs des Briefes an kann das Mitglied in der

Mitgliederversammlung nicht mehr abstimmen, wenn die Beschlussfassung die

Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung sowie die Erledigung

eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft. Gegen den

Ausschließungsantrag des Vorstandes hat das Mitglied die Möglichkeit, sich

schriftlich oder mündlich in der Mitgliederversammlung zu äußern. Der Rechtsweg ist

nicht ausgeschlossen.

§ 6 Beiträge

1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, Umlagen

und Gebühren, deren Höhe und Zahlungstermin von der

Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

2. Wird die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres begonnen oder beendet, so ist

in jedem Falle ein voller Jahresbeitrag zu entrichten.

3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

4. Die Pächter, deren Parzellen auf dem Grundstück der errichteten oder zu

errichtenden Kleingartenanlage liegen, verpflichten sich, die von der

Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge, Umlagen und Gebühren zum

festgelegten Termin zu entrichten.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Den Mitgliedern steht das Recht zu:

a) Bei den Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung nach

Maßgabe dieser Satzung mitzubestimmen und Anträge einzubringen sowie

ein Amt zu übernehmen

b) An den Einrichtungen des Vereins teilzunehmen, Beschwerden,

Vorschläge und Anträge an den Vorstand des Vereins zu richten

c) Die fachliche Gemeinschaftsbetreuung und -beratung in Anspruch zu

nehmen

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) Alle ihnen aufgrund der Satzung, der Gartenordnung und des

Kleingartenpachtvertrages obliegenden Pflichten genauestens zu erfüllen

und die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht zu wahren

b) Die Beiträge, Umlagen und Gebühren zum festgelegten Termin in der

festgesetzten Höhe an den Verein zu entrichten

c) Arbeitsleistungen für Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins zu

erbringen; gleiches gilt auch für Vereinsveranstaltungen. Die Anzahl der

Arbeitsstunden bzw. deren Abgeltung wird von der Mitgliederversammlung

festgelegt

§ 8 Organe des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung (§ 9)

2. Der Vorstand (§ 10)

3. Der Ausschuss (§ 11)

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Alljährlich ist im ersten Halbjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung

einzuberufen. Ihr obliegt vor allem:

a) Die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und der

Jahresabrechnung des Vorstandes

b) Die turnusmäßige Durchführung der Wahl des Vorstandes, des

Ausschusses und der Revisoren, die Festsetzung der Beiträge, Umlagen

und Gebühren, die zu leistenden Arbeitsstunden und deren Abgeltung

c) Die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für Vorstand und

Ausschussmitglieder

d) Beschlussfassung über den Ausschließungsantrag eines Mitgliedes

e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung

des Vereins

2. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das

Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der

ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der

Gründe beim Vorstand beantragt wird.

3. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der

Tagesordnung und unter Beachtung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.

Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder

beschlussfähig.

4. Die Mitgliederversammlung fast Ihre Beschlüsse mit einfacher (=absoluter)

Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung der Satzung oder

der Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel der

anwesenden ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich.

5. Jedes ordentliche Mitglied des Vereins hat in der Mitgliederversammlung

eine Stimme. Eine Briefwahl für ordentliche Mitglieder ist ausgeschlossen.

Ehrenmitglieder können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme

teilnehmen.

6. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher

schriftlich an die Adresse des Vorstandes, die in der Einladung zur

Mitgliederversammlung angegeben ist, eingereicht werden. Verspätete

Anträge können in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung

aufgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der in der

Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen stimmberechtigten

Mitglieder zustimmen. Anträge auf Auflösung des Vereins oder auf eine

Änderung der Satzung dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht

werden.7. Für die Wahlen wird bestimmt:

a) die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes durch

Handaufheben einen Wahlausschuss, der die Wahl leitet, die Stimmen

auszählt, das Wahlergebnis bekanntgibt und die Gewählten befragt, ob sie

die Wahl annehmen. Der Wahlausschuss umfasst drei Mitglieder, die

zugleich auch die Tätigkeit der Mandatsprüfungskommission ausüben.

b) gewählt ist, wer bei der Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen

Stimmen der erschienenen ordentlichen Mitglieder erhält. Ergibt sich keine

Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die

meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet

das Los.

c) die Wahl der Vorstandsmitglieder, der Ausschussmitglieder und

Revisoren kann durch Handaufhebung erfolgen, wenn die

Mitgliederversammlung dies beschließt und nur ein Wahlvorschlag vorliegt.

d) Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied des Vereins. Ein Mitglied kann auch

gewählt werden, wenn es nicht in der Mitgliederversammlung anwesend

ist. In diesem Fall muss es jedoch zuvor gegenüber dem Vorstand

schriftlich erklären, dass es der Wahl zustimmen wird. Nach der Wahl des

Wahlausschusses übergibt der Vorstand des Vereins diesem die

schriftliche Zustimmungserklärung abwesender Mitglieder.

e) Stimmenenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme.

8. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine

Niederschrift zu fertigen. Der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die

wörtliche Fassung der Beschlüsse sind in der Niederschrift aufzunehmen. Die

Niederschrift ist vom 1. Schriftführer zu unterschreiben und dem 1.

Vorsitzenden zu bestätigen. Der Inhalt der Niederschrift ist den Mitgliedern in

der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung bekanntzumachen.

§ 10 Der Vorstand

1. Er setzt sich zusammen aus:

dem 1. und 2. Vorsitzenden

2. Der 1. und der 2, Vorsitzende vertreten den Kleingartenverein Haßfurt – je

einzeln – gerichtlich und außergerichtlich.

3. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den 1.

Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung vertreten kann.

4. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und

der Ausschusssitzungenb) den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der

Ausschusssitzungen sowie die Erledigung aller in die Zuständigkeit

des Vereins fallenden Aufgaben.

§ 11 Der Ausschuss

1. Zur Beratung und Beschlussfassung über Vereinsangelegenheiten wird ein

Ausschuss gebildet. Er wird vom Vorstand einberufen und tagt mindestens 2 x

im Jahr. Er muss zu Sondersitzungen einberufen werden, wenn es der

Vorstand verlangt oder wenn mindestens ein Drittel der Ausschussmitglieder

dies beim Vorstand beantragen.

2. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorstand (§ 10)

b) dem 1, und 2. Kassier

c) dem 1, und 2. Schriftführer

d) und 3 Beisitzern

3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der unter Ziffer 2 ab Buchstabe b

genannten Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung

auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl. Die

Beisitzer werden mit relativer Stimmenmehrheit gewählt.

4. Scheidet ein Vorstands- oder Ausschussmitglied aus dem Verein

innerhalb der Wahlperiode aus, so ergänzt sich der Vorstand oder Ausschuss

für den Rest der Wahlperiode durch Zuwahl in der folgenden

Mitgliederversammlung.

5. Die Abberufung einzelner Vorstands- oder Ausschussmitglieder ist aus

wichtigem Grunde durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Einen

wichtigen Grund stellt insbesondere die grobe Pflichtverletzung, die

Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder die sonstige völlige

Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit einzelner Vorstands- oder

Ausschussmitglieder für den Verein dar

6. Der Ausschuss fasst – soweit die Satzung nicht eine größere

Stimmenmehrheit vorschreibt – seine Beschlüsse mit einfacher

Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstands- und Ausschussmitglieder.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

7. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Vorstands- und

Ausschussmitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte

anwesend sind.8. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehören:

a) Entgegennahme der Berichte über die laufenden Geschäfte des

Vorstandes.

b) Beratung und Beschlussfassung über Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung für die Arbeit des Vereins.

9. Den einzelnen Ausschussmitgliedern obliegt insbesondere:

a) der 1. Schriftführer hat alle Schriftstücke anzufertigen, soweit sie vom

Vorsitzenden nicht selbst geschrieben werden, Ihm obliegt weiterhin

ausschließlich die Aufgabe, über die Beschlüsse der Ausschusssitzungen

und deren Mitgliederversammlungen die Niederschrift abzufassen.

Die Niederschriften sind vom 1. Vorsitzenden und vom 1. Schriftführer zu

unterzeichnen. Der 2. Schriftführer vertritt den 1. Schriftführer.

Vorstands- und Ausschussmitglieder, die einem Beschluss nicht

zustimmen, sind auf ihren Wunsch hin in der Niederschrift namentlich

aufzuführen

b) der 1. Kassier hat im Benehmen mit dem 1. Vorsitzenden alle Einnahmen

und Ausgaben des Vereins buch- und kassenmäßig zu behandeln, am

Jahresabschluss Rechnung zu legen und das Vereinsvermögen

zu verwahren. Der 2. Kassier vertritt den 1. Kassier. Die Ausübung von

Kassengeschäften durch ein anderes Ausschussmitglied ist unzulässig

c) durch Beschluss des Ausschusses können Ausschussmitglieder mit

besonderen Aufgaben von Sachgebieten betraut werden, die sich aus dem

Zweck und den Aufgaben des Vereins ergeben. Die betreffenden

Ausschussmitglieder haben in diesen Sachgebieten beratende und

vorbereitende Funktionen

10. Der Vorstand und der Ausschuss führen die Geschäfte des Vereins

ehrenamtlich, notwendige Auslagen werden erstattet. Für besondere

Inanspruchnahme einzelner Vorstands- oder Ausschussmitglieder kann

durch die Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung bewilligt,

werden.

11. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses gebunden.

§ 12 Die Revision

1. Von der Mitgliederversammlung werden 2 Revisoren und ein Ersatzrevisor auf

die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl. Die

Revisoren sind keine Vorstands- und Ausschussmitglieder. Sie nehmen mit

beratender Stimme an den Vorstands- ·und Ausschusssitzungen teil.

2. Die Revisoren sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Rechnungsbelege,

die Eintragungen im Kassenbuch und das Vereinsvermögen nach freiem

Ermessen oder auf Verlangen des Vorstandes – jährlich mindestens einmal -zu prüfen.

Am Schluss des Rechnungsjahres obliegt ihnen eine

ordnungsgemäße Überprüfung des gesamten Rechnungswesens des Vereins.

3. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Vorstand zu

übergeben ist. Die gesammelten Revisionsniederschriften der Wahlperiode

sind der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§ 13 Eigentumsbegriff

Alle dem Gemeinwesen dienenden Bauwerke, Einrichtungen und Geräte, die von

den Mitgliedern durch eigene Arbeitsleistung, durch finanzielle und materielle

Beiträge errichtet und angeschafft werden oder errichtet und angeschafft worden

sind, werden Eigentum des Kleingartenvereins Haßfurt. Die Begründung von

Vorbehaltsgut ist ausgeschlossen.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Kleingartenvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt

das Vermögen an die Stadt Haßfurt mit der Auflage, es ausschließlich und

unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Kleingartenwesens zu

verwenden.

§ 15 Schlussvorschriften

1. In allen in dieser Satzung nicht geregelten Fällen entscheidet

die Mitgliederversammlung.

2. Diese Satzung wurde am 04. Mai 2024 in der Mitgliederversammlung

beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichts

Haßfurt – Registergericht – in Kraft.


Änderungen Satzung:

§ 1 – soll zu ist

§ 4 – 1 – a „und eine Aufnnahmegebühr“ ersetzt mit „und die Kosten der Pacht“

Sowie Umformulierung Mitglieder ohne Pachtvertrag in passive Mitglieder, passive Mitglieder

in der Vorstandschaft sind vom Mitgliedsbeitrag befreit

§4 – 1 – Entfernung des Satzes

„Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist

Volljährigkeit und guter Leumund.“ -> heut zu Tage ist dieser Satz altersdiskriminierend und

nicht mehr zeitgemäß!

§ 5 – 1 – Ergänzung „schriftlich mitzuteilen (Brief oder Mail)“

§ 5 – 3 – d

Ergänzung der Gründe um „Diskriminierung, Zuwiderhandlung gegen Anweisungen der

Vorstandschaft“

§ 5 – 3 zusätzlicher Zustellungsweg hinzugefügt: oder persönliche Übergabe in Beisein eines

Zeugen

§ 11 – 2 – d

Änderung von 5 auf 3 Beisitzern